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I. Allgemeines – Geltungsbereich – Angebot

1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden er-kennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Gel-tung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abwei-chender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos vornehmen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen worden sind, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schrift-lichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

3. Die zum Vertrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informa-tionen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schrift-lichen Bestätigung des Lieferers.

II. Preise, Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug
à-conto des Lieferers zu leisten und zwar:
- 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
- 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Teile versandbereit sind
und
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen et-waige vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und tech-nischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erfor-derlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leis-tung einer vor Lieferung vereinbarten Anzahlung, erfüllt hat.
Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und recht-zeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Die Einhaltung der Lieferfrist und Lieferzeit setzt die Erfül-lung der Vertragspflichten einschließlich der Nebenpflichten des Bestellers voraus.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ab-lauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemel-det ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Ab-nahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mel-dung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, begin-nend 1 Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen.

6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, be-ginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lage-rung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens je-doch ½ von 100 des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemesse-nen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.


IV. Gefahrenübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Liefe-rer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durch-geführt werden.

Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller nach Fristset-zung des Lieferers keine Abnahme durchführt. Dies gilt nicht, wenn der Besteller zur Verweigerung der Abnahme berechtigt war, da der Vertragsgegenstand nicht unwesentliche Mängel aufweist.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers, die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

V. A

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung seiner Verbindlichkeiten weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfän-dungen sowie bei Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

B

1. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Preises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwach-sen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbei-tung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Be-steller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon un-berührt.

Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach-kommt, nicht im Zahlungsverzug befindlich ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungs-einstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern be-kannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kauf-sache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache des Lieferers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Leistung.

3. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer gehörenden Gegen-ständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzu-sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Mitei-gentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.
4. Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzu-bessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahr-übergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse-rungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. In drin-genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unver-hältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden un-mittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berech-tigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließ-lich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßigen Belastungen des Lieferers bestehen.

Nach Wahl des Lieferers dürfen zur Montage auch Monteure und Hilfskräfte eingesetzt werden, die nicht Angestellte des Lieferers sind, soweit dieselben über das notwendige Fachwissen und die entsprechende Qualifikation ver-fügen.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetz-lichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbes-serung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. dieser Bedingungen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, feh-lerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, un-geeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten ist.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Lieferge-genstandes.

Rechtsmängel

7. Für die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Verbrauch zu schaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbaren Weise derart modi-fizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechts-kräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei-stellen.

8. Die in Abschnitt VI. 7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz-
oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer im angemessenen Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durch-
führung der Modifizierungsmaßnahme gemäß Abschnitt VI. 7. ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht
und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der
Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in
einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unter-lassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss er-folgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer ver-traglicher Nebenpflichten, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Rege-lungen der Abschnitte VI. und VII. 2. entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer, aus welchen Gründen auch immer nur für

a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender
Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungs-
gesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegen-
ständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünf-tigerweise vorsehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten.

Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a) bis e) gelten die ge-setzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefer-gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr aus 1 System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vor dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleibt beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Partner untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.

Der Lieferer ist berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist der Sitz des Lieferers.

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